Episode 3 — Gegenwind

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Zwei Briefumschläge der Gerichtspost auf einem Holztisch

Am Ende von Episode 2 steht ein Satz: Sie hat an beide geschrieben.
An die Instanz über der Akte. Und an Bern.

Zur Erinnerung, worum es geht. Eine Nacht im März 2025. Zwei Menschen hören mit, wie über ihren Tod gesprochen wird. Sie erstatten Anzeige: Mordplanung. Am 23. Januar 2026 schliesst die Staatsanwaltschaft die Akte. Episode 2 hat es erzählt.

Bisher hat die Frau diese Geschichte erzählt. Ab hier übernimmt der Mann. Nennen wir ihn Herrn G.

Herr G. hat einen Grundsatz: Eine geschlossene Akte ist nicht das Ende.
Man kann widersprechen. Man muss nur wissen, wie.

Also liest er. Die Strafprozessordnung, abgekürzt StPO – das Regelbuch, nach dem jedes Strafverfahren in der Schweiz zu laufen hat. Sie steht im Internet, kostenlos, für alle.
Herr G. stellt fest: Das ist gar nicht so schwer. Das sollten mehr Menschen lesen, denkt er. Dann wüssten sie, was ihnen zusteht.

Zum Beispiel das hier:

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so teilt sie der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft mit, dass sie das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen Frist, Beweisanträge zu stellen. — Art. 318 Abs. 1 StPO

Frist, um Beweisanträge zu stellen. Die Frist in seinem Fall lief am 9. Dezember ab. Der Brief mit dieser Frist wurde am 12. Dezember zugestellt. Episode 2, die drei Daten.

Oder das hier:

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. — Art. 147 Abs. 1 StPO

Anwesend sein. Fragen stellen. Herr G. wurde zu keiner einzigen Einvernahme eingeladen. Die Zeugin jener Nacht wurde nie befragt. Die weiteren benannten Zeugen auch nicht.

So steht es im Gesetz, so steht es in der Akte. Beides kann jeder nachlesen.

Am 3. Februar 2026 legt Herr G. Beschwerde ein. Auf Italienisch heisst
das Reclamo. Zehn Tage Frist – er schafft es mit Reserve. Sein Antrag: Die Akte soll wieder auf, das Verfahren weitergehen, die Zeugen sollen endlich angehört werden.

Wer sich beschwert, zahlt übrigens zuerst: 600 Franken Sicherheit, im Voraus.

Dann geht es los. Ein richtiges Beschwerdeverfahren – mit neuer Aktennummer, der dritten inzwischen, aber dazu gleich. Die Gegenseite antwortet durch ihre Anwältin. Die Staatsanwältin antwortet. Es wird geschrieben, gestempelt, weitergeleitet.

Zwei Briefumschläge der Gerichtspost auf einem Holztisch

Einer der Umschläge in dieser Akte erzählt:

Ich bin ein Briefumschlag. Am 26. Februar wurde ich in Lugano abgestempelt. Ein schöner Stempel, kräftig, amtlich. Ich dachte: Jetzt geht's los.

Es ging nicht los.

Ich lag. Februar wurde März. Draussen wurde es Frühling, drinnen wurde es – nichts. Ich lernte die Decke der Kanzlei auswendig. Ich zählte die Feiertage. Ostern kam. Ostern ging. Ich lag.

Am 25. März dann: ein zweiter Stempel. 27 Tage nach meiner Ankunft durfte
ich endlich dorthin, wofür ich gemacht wurde – zu denen, die mich beantworten sollten und nicht wussten, dass es mich gibt.

Dort wurde ich geöffnet, gelesen, beantwortet. Innerhalb der Frist, mit Reserve. Die Antwort fuhr denselben Weg zurück, den ich gekommen war: nach Lugano, ans Gericht. Dort kam sie am 9. April an.

Weitergeleitet wurde sie am 10. April. Nach einem Tag.

Ich habe sie gefragt, wie sie das gemacht hat. Sie wusste es auch nicht.

Im März fährt Herr G. nach Lugano. Akteneinsicht. Er kopiert alles selbst: Verhörprotokolle, Polizeiberichte, Schreiben, Dokumente.

Dann liest er. Und je mehr er liest, desto öfter stockt er: Da steht etwas – und drei Seiten weiter steht das Gegenteil. Aussagen, die nicht zu den Daten passen. Daten, die nicht zu den Stempeln passen. Widerspruch um Widerspruch, und alle liegen schwarz auf weiss in derselben Akte.

Da fasst er seinen Entschluss. Still, ohne ein lautes Wort: Gegenwind. Nicht der laute, der Türen knallt – der stetige, der so lange bläst, bis auf dem Tisch nur noch liegt, was schwer genug ist: Fakten.

Dann beginnt er zu schreiben.

Im Mai beantragt er noch einmal Einsicht – gerade weil er so viel Widersprüchliches gefunden hat. Und wegen der Aktennummern: Ein und dasselbe Verfahren trägt inzwischen drei verschiedene. Eine für die Ankündigung, eine für die Einstellung, eine für die Beschwerde. Das Gericht gewährt die Einsicht.

Seither wartet die Beschwerde auf ihr Urteil. Und Herr G. schreibt weiter.

So weit Lugano. Aber am Anfang dieser Episode war von zwei Briefen die Rede.

Der zweite hat mit alldem nichts zu tun. Er hat Lugano nie gesehen. Er fuhr am
20. März in die andere Richtung: nach Bern. Eingeschrieben, Empfang bestätigt. In ihm steckt eine Strafanzeige wegen Mordplanung, gerichtet an die Bundesanwaltschaft – die höchste Strafverfolgungsbehörde des Landes. Wenn ein Kanton eine Akte schliesst, kann man es eine Ebene höher versuchen.

Er bittet um das Übliche: Eingangsbestätigung, Aktenzeichen, Antwort.

Er wartet noch heute. Keine Bestätigung. Kein Aktenzeichen. Kein Brief zurück. Die Quittung der Post beweist nur eines: Er ist angekommen. Die ersten Wochen zählte er Tage, dann Wochen. Jetzt zählt er Monate, das geht schneller: fünf.

Zwei Briefe, zwei Reisen. Der eine liegt in Lugano in einer Akte und wartet auf ein Urteil. Der andere liegt irgendwo in Bern und wartet darauf, dass ihn jemand öffnet.

Beide fahren gegen den Wind los. Angekommen sind sie. Das ist mehr, als man von jedem Brief sagen kann.


✍️ Ihre Sicht? Eine Frist läuft am 9. Dezember ab. Der Brief, der diese Frist enthält, wird am 12. Dezember abgeholt – am Schalter, gegen Unterschrift. Die Adresse ist postlagernd; die Post räumt dort 30 Tage Abholzeit ein. Kann man eine Frist wahren, von der man nichts wissen konnte? Wie passen 30 Tage Abholzeit und eine kürzere Behördenfrist zusammen? Wer sich auskennt oder eine Meinung hat: Schreiben Sie an die Redaktion. Ausgewählte Antworten erscheinen in einem eigenen Beitrag – anonym, wenn gewünscht.


Episode 4 verlässt das Centovalli. Sie spielt in einem Gerichtssaal in Lugano, Sommer 2024. Dort zeigen sich die Richter gegenseitig an.

Episode 4.


Für alle Beteiligten der erwähnten Verfahren gilt die Unschuldsvermutung.
Das Beschwerdeverfahren ist hängig. Quellen: Beschwerde vom 03.02.2026 (Incarto 60.2026.37); Stempel des Tribunale d'appello vom 26.02., 25.03., 09.04., 10.04.2026; Akteneinsichtsgesuch vom 07.05.2026, Antwort des Tribunale d'appello vom 08.05.2026; Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft vom 20.03.2026, Einschreibequittung; Art. 318, 147, 393, 396 StPO.